Montag, 7. September 2009

Die bedingte Lizenz zum Töten

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 09.07.2008 ( Az. 9 A 14/07) zur Planfeststellung für die Nordumfahrung von Bad Oeynhausen (Lückenschluss A 30) u.a. entschieden, dass der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [1] bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

Zitat:

"Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: der Zulassung eines Straßenbauvorhabens - erweist (EuGH, Urteile vom 30. Januar 2002 - Rs.C-103/00 - Slg. 2002, I-1163 und vom 20. Oktober 2005 - Rs. C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Dies gilt sowohl für die (erstmalige) Aufnahme von Straßenverkehr im Gefolge der Zulassung eines neuen Verkehrswegs in einem bislang (an diesem Ort) nicht von einer Straße durchzogenen Naturraum als auch für die Zunahme von Verkehr beim Ausbau einer vorhandenen Straße. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus", müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich hingenommen werden. Wäre der Tatbestand des Tötungsverbots bereits bei der Kollision eines Einzelexemplars mit einem Kraftfahrzeug erfüllt, könnten Straßenbauvorhaben stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Befreiung (§ 62 BNatSchG a.F.) oder in Anwendung von § 42 Abs. 5 bzw. § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahmen konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, dass der Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.ä., in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. bereits den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 35). Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden)." (Rn. 91)


Den Tatbestand des Tötungsverbotes hat das Gericht in seiner Begründung unter Hinweis auf das "generelle Kollisionsrisiko" mit zwei Ausnahmen verneint [2]: 33 % der gemeldeten Fälle mit bekannter Todesursache der Schleiereule und der Waldohreule beruhen laut einem Gutachten auf Kollisionen im Straßenverkehr; durch das Vorhaben war ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko anzunehmen (nicht so beim Steinkauz, der immerhin bereits zu 20 % durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Tode kommt; hier fehlte es aber an der signifikanten Erhöhung). Gleichwohl konnte das Straßenbauvorhaben aufgrund einer vorsorglich aus Gründen des Gemeinwohls erteilten Befreiung der Planfeststellungsbehörde zugelassen werden.

Kritik lässt sich an diesem Inhalt des sehr umfangreichen Urteils in juristischer Hinsicht schwerlich üben [3]. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes verstehen ihr Handwerk. Ethische Bedenken mögen sich bei dem einen oder anderen Leser zwar ankündigen, jedoch badet die Judikative hier lediglich aus, was die autofixierte gesellschaftlich-kulturelle Entwicklung und eine verfehlte Verkehrspolitik über einen längeren Zeitraum völlig "vergeigt" haben. Schließlich könnte man sich ja auch die Frage stellen, ob die wirksamste Vermeidungsmaßnahme nicht der Verzicht auf den Autobahnneubau wäre.

Nochmals zur Erinnerung: Das Tötungsverbot des BNatSchG ist individuenbezogen. Auch ein ethisches Tötungsverbot (welches das BNatSchG nicht im Sinn hat) gilt letztlich nicht Zahlen, sondern Individuen. Am Ende aber argumentiert man schließlich und eben doch mit Zahlen, ethisch (der Bürger, wenn überhaupt) wie juristisch (die Behörden und Gerichte). Man entzieht sich dem Dilemma durch juristische Eleganz. Die geschaffenen Sachzwänge lassen scheinbar kein Entkommen zu; also müssen die als "unvermeidbar hinzunehmenden" "kollisionsbedingten Einzelverluste" - sofern nicht zahlenmäßig signifikant erhöht -, muss der (unausgesprochen bleibende) "dolus eventualis" in großzügig nonchalanter Weise und in Abgleich mit dem Risiko allgemeinen Naturgeschehens (trefflich: "Opfer einer anderen Art") ge-recht-fertigt werden. Die "Zulassung eines neuen Verkehrswegs in einem bislang (an diesem Ort) nicht von einer Straße durchzogenen Naturraum" dient eben irgenwie dem Gemeinwohl, und somit, ethisch wie juristisch, muss das Gemeinwohl irgendwie ja dann doch über dem Leben eines Individuums stehen. Was immer auch dieses Gemeinwohl sein mag, angesichts von Klimawandel, Naturzerstörung, Umweltverschmutzung, ... Doch das sei nur am Rande erwähnt.


[1] § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG v. 25.03.2002: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten ..."; BNatSchG neu geregelt im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 51 vom 06.08.2009, Seite 2542, tritt am 10. März 2010 in Kraft.

[2] Rn. 92-96

[3] Es stellt sich allerdings die Frage, warum das bundesnaturschutzrechtliche Tötungsverbot hier überhaupt anwendbar ist - schließlich stellt die planfestzustellende Straße (auch in ihrer späteren Existenz) zunächst nur eine abstrakte Gefahrenlage dar. Verweise im Urteil deuten darauf hin, dass dies bereits in früheren Urteilen des BVerwG und des EuGH geklärt wurde. Der Mentionist ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen.

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